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   BVerwG, 05.01.1970 - V B 42.69   

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https://dejure.org/1970,1476
BVerwG, 05.01.1970 - V B 42.69 (https://dejure.org/1970,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 05.01.1970 - V B 42.69 (https://dejure.org/1970,1476)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Januar 1970 - V B 42.69 (https://dejure.org/1970,1476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens - Erlass eines Widerspruchsbescheides nach Ablauf der Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.08.1962 - III B 88.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulässigkeit einer auf

    Auszug aus BVerwG, 05.01.1970 - V B 42.69
    Ein solches Recht steht ihr jedoch nicht zu (Beschluß des III. Senats vom 30. August 1962 - BVerwG III B 88.61 -).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Unwirksamkeit einer bedingten Widerspruchsrücknahme -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war § 60 VwGO auf die Ausschlußfrist des früheren § 76 VwGO nicht anwendbar (vgl. Beschluß vom 5. Januar 1970 - BVerwG 5 B 42.69 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 7); das Bundesverwaltungsgericht hat dies allerdings unter anderem damit begründet, daß § 76 VwGO - anders als § 142 Abs. 2 FlurbG - eine Ausnahmeregelung für "besondere Verhältnisse des Einzelfalles" enthielt.
  • BVerwG, 27.08.1976 - IV C 67.74

    Isolierte Anfechtungsklage - Widerspruchsbescheid - Rechtsschutzbedürfnis

    Danach besteht nach Ablauf der Jahresfrist des § 76 VwGO für den Widerspruchsführer weder ein Anspruch darauf, daß ein Widerspruchsbescheid überhaupt (noch) ergeht, noch - erst recht - ein Anspruch darauf, daß die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung trifft (vgl. auch Beschluß vom 5. Januar 1970 - BVerwG V B 42.69 - in Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 7).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 2 B 59.80

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur

    Abgesehen davon war die Frage, was unter dem Begriff der "besonderen Verhältnisse des Einzelfalles" in § 76 VwGO a.F. zu verstehen ist, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, soweit dieser Begriff überhaupt eine grundsätzliche Klärung gestattete (vgl. BVerwGE 26, 54 [58]; Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG 2 C 45.64 - [a.a.O.] und vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - [a.a.O.]; Beschlüsse vom 23. Oktober 1969 - BVerwG 4 B 123.69 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 6] und vom 5. Januar 1970 - BVerwG 5 B 42.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7]).
  • BVerwG, 24.03.1975 - 4 B 20.75

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Soweit § 76 VwGO darauf abstellt, daß die Erhebung der Klage "unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben" ist, unterliegt bereits Zweifeln, ob sich diese Merkmale über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung hinaus überhaupt noch einer weiteren grundsätzlichen, also allgemeingültigen Klärung zuführen lassen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse vom 5. Januar 1970 - BVerwG V B 42.69 - [Buchholz 310 § 16 VwGO Nr. 7 S. 3] und vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV B 144.70 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 9 S. 6]).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2005 - 15 KF 6/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war § 60 VwGO auf die Ausschlussfrist des früheren § 76 VwGO nicht anwendbar (vgl. Beschl. v. 5.Januar1970 - BVerwG 5 B 42.69 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 7).
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